Betreuungspflichten – worauf müssen Berufsbetreuer achten?
Die Pflichten eines Berufsbetreuers sind vielfältig. Die übergreifende Aufgabe ist, die Interessen der Betreuten wahrzunehmen und zu vertreten. Ihr persönliches Wohl und ihre speziellen Wünsche sind dabei immer zu berücksichtigen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) macht an dieser Stelle eine klare Aussage und regelt auch die weiteren Pflichten der Berufsbetreuer.
Berufsbetreuer als gesetzlicher Vertreter
Berufsbetreuer erhalten durch ein Betreuungsgericht die Aufgabe, die Betreuten in einem oder mehreren festgelegten Bereichen gesetzlich zu vertreten. Der Umfang der Betreuung wird von Fall zu Fall festgelegt und kann einzelne, mehrere oder auch alle Lebensbereiche betreffen. Dazu zählen zum Beispiel die Wahl des Wohnorts, des eigenen Lebensstils, des Freizeitverhaltens und die Vermögensverwaltung. Ein Berufsbetreuer darf nur in den ihm zugewiesenen Bereichen als gesetzlicher Vertreter handeln.
Selbstbestimmung mit klaren Grenzen
Dem Betreuten muss immer die Möglichkeit gegeben werden, sein Leben nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten. Doch es gibt klare Grenzen, bei denen der Berufsbetreuer den Wünschen des Betreuten nicht nachkommen muss. Dann nämlich, wenn die Erfüllung der Wünsche dem Wohl des Betreuten langfristig schaden. Dies gilt immer dann, wenn die Gesundheit, das Leben oder das Vermögen des Betreuten gefährdet sind. Ein Beispiel dafür sind große Luxuseinkäufe, die die weitere Lebenserhaltung und Existenzsicherung gefährden würden.
Wichtiges gemeinsam besprechen
Im BGB ist auch geregelt, dass alle wichtigen Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen sind. Nichts soll einfach über seinen Kopf hinweg entschieden werden. Diese Besprechungspflicht stärkt das Vertrauensverhältnis und klärt ab, ob der Betreute seine Wünsche mit entsprechender Unterstützung auch alleine erfüllen könnte. Der Berufsbetreuer soll schließlich Hilfe zur Selbsthilfe geben.
Immer im persönlichen Kontakt bleiben
Die Betreuung sollte so viel wie möglich durch persönlichen Kontakt erfolgen. Gerade bei betreuten Menschen mit starken Behinderungen, sind persönliche Besuche wichtig, um vor Ort einen echten Eindruck von ihrem Zustand und ihren Lebensumständen zu erhalten. Ein häufiges Missverständnis: Berufsbetreuer sind nicht dazu verpflichtet, den Betreuten im Alltag praktisch zu Hand gehen, zum Beispiel im Haushalt oder bei der Pflege.
Ende der Betreuungspflicht
Dem Betreuungsgericht muss mindestens einmal im Jahr über die Entwicklung des Betreuten berichtet werden. Verändert sich die Situation zum Positiven, kann die Betreuung durch das Gericht aufgehoben werden. Die gesetzliche Vertretung endet auch beim Tod des Betreuten. Der Berufsbetreuer muss darauf hin das Betreuungsgericht informieren und die Übergabe der bisherigen Pflichten an Angehörige und Erben unterstützen. Die Regelung der Bestattung und eine Verwaltung des Erbes gehört nicht zu den Aufgaben eines Berufsbetreuers.
Institutionen & Kontakte – welche Netzwerke sind wichtig?
Für einen Berufsbetreuer ist es wichtig, sich mit Mitarbeitern und Ansprechpartnern von Institutionen und Einrichtungen zu vernetzen. Der Grund: Gibt es einen persönlichen Kontakt, erledigt sich die Arbeit schneller – der bürokratische Aufwand nimmt ab. Auch die Mitgliedschaft in einem Verband ist eine Möglichkeit, um über aktuelle Themen informiert zu sein und sich mit anderen Berufsbetreuern auszutauschen.
Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V.
Der Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V. macht sich für die Interessen von freien, rechtlichen Betreuern stark. Zu unterschiedlichen Service-Themen, wie Versicherungen, Recht, Software und Weiterbildung, finden Interessierte wichtige Informationen.
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.
Der gemeinnützige Verein setzt sich aus öffentlichen und freien Trägern sozialer Arbeit zusammen. Besonders das Thema Sozialhilfe wird gefördert. Auch die Unterstützung der bundesweiten Gesundheits- und Jugendhilfe ist dem Verein wichtig.
Gesetzeslage für Berufsbetreuer – was sollte man wissen?
Das Betreuungs- und Unterbringungsrecht sieht die Hilfe durch einen Berufsbetreuer nur dann vor, wenn eine solche Maßnahme dringend erforderlich ist. Das heißt: Die staatlich eingesetzte Betreuung tritt erst dann in Kraft, wenn der Betreute nicht in der Lage ist, den Alltag selbstständig zu bestreiten und es weiter keine anderen Hilfen, zum Beispiel durch Angehörige, gibt.
Die Grundlage der Betreuung bildet nach § 1901 BGB ein Betreuungsplan. Zu Beginn der Tätigkeit muss dieser erstellt werden und die Ziele der Betreuung und die dafür umzusetzenden Maßnahmen detailliert darstellen.
Allgemein sollten Kenntnisse zu bestimmten Gesetzen und Pflichten, wie zum Beispiel dem Zivilrecht, den Aufenthaltsbestimmungen, Patientenverfügungen, Wohnrecht und dem Sozialgesetzbuch vorhanden sein. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dienst als Basis der Tätigkeit.
Die folgenden Punkte geben einen ersten Überblick über einzelne Regelungen, wobei sie keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Heilbehandlung
Berufsbetreuer kümmern sich im medizinischen Bereich um administrative Angelegenheiten, sind gegebenenfalls Begleitung bei Arztterminen und müssen im Einvernehmen des Klienten über Behandlungen entscheiden. In bestimmten Fällen wird das Betreuungsgericht für eine Entscheidung hinzugezogen, zum Beispiel wenn der Wille des Patienten nicht mehr ermittelt werden kann.
Grundsätzlich steht jedoch die Einwilligung des Patienten über den gesetzlichen Vorschriften und dem persönlichen Befinden des Betreuers. Dies stärkt das seit 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz. Ärzte müssen nun vermehrt Aufklärung über medizinische Anwendungen betreiben und Maßnahmen dürfen nur bei besonderer Dringlichkeit über den Willen des Patienten hinweg durchgeführt werden.
Steuerliche Regelung
Bislang ist die Anmeldepflicht eines Gewerbes nicht eindeutig geklärt. So sieht das Bundesverwaltungsgericht für Rechtsanwälte, die nebenberuflich die Tätigkeit eines Berufsbetreuers ausüben, die Anmeldung zum Gewerbe vor. Der Bundesfinanzhof hat hingegen die Berufsbetreuer nicht als Gewerbetreibende eingestuft. Bis diese Unstimmigkeit der Anmeldung oder Nichtanmeldung eines Gewerbes geklärt ist, sollte die Tätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet werden.
Genehmigungen des Betreuungsgerichtes
Das Betreuungsgericht muss bei Entscheidungen, die eine große Tragweite für den Betreuten haben, eine besondere Genehmigung erteilen. Dies betrifft zum Beispiel freiheitsentziehende Maßnahmen, Kündigung und Schließung von Mietverträgen, Grundstücksverkäufe und Verfügungen von Erbschaften und Vermächtnissen. Werden diese Genehmigungen nicht eingeholt, unterliegt der Berufsbetreuer der direkten Haftung.
Vergütung
Die gesetzlich festgeschriebene Vergütung beträgt für jede anzusetzende Stunde 27 Euro. Kann der Betreuer besondere Kenntnisse nachweisen, die für die Betreuung relevant sind, erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 Euro. Verfügt der Betreuer über einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare und abgeschlossene Ausbildung, erhöht sich der Stundensatz auf 44 Euro. Eine Erhöhung der Vergütungssätze ist momentan in der Diskussion.